1. Ausgangssituation
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08 – müssen die Gemeinden in Baden-Württemberg statt der bisher üblichen einheitlichen Abwassergebühr zukünftig eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichem Gebührenmaßstab erheben. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der VGH nicht mehr fest. Alle Abwassergebührensatzungen, die den Frischwassermaßstab anwenden sind daher neu zu fassen.
1.1. Berechnungs- /Erhebungsmethodik
Kommunale Benutzungsgebühren sind so zu bemessen, dass sie möglichts ein Äquivalent zu dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung darstellen (Wirklichkeitsmaßstab).
Ist dies technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann die Gebührenbemessung nach einem Maß, das der tatsächlichen Inanspruchnahme nahe kommt, erfolgen (Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
Bei der Abwassergebühr sind Wirklichkeitsmaßstäbe bei der Ermittlung der Abwassergebühr kaum möglich, da neben der genauen Ermittlung der eingeleiteten Abwassermenge auch noch der Verschmutzungsgrad ermittelt werden müsste.
Bei der Kalkulation der Abwassergebühren sind daher zwei verschiedene Berechnungsmaßstäbe, die beide als Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen sind möglich, die sich jedoch nach dem Grad der Genauigkeit im Sinne einer Annäherung an die Wirklichkeit unterscheiden.
1.2. Die Abwassergebühr auf der Basis des Frischwasserverbrauchs
Bei diesem Maßstab werden die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zusammengefasst und nach dem Frischwasserverbrauch auf die Verbraucher umgelegt. In diesem Berechnungsmodell wird davon ausgegangen, dass das Verhältnis zwischen Frischwasserverbrauch und Abwassermenge bei allen Grundstücken ungefähr gleich ist. Diese Berchnungsmethode ist allgemein üblich und war bisher von der Rechtsprechung anerkannt.
1.3. Die Abwassergebühr auf der Basis des Frischwasserverbrauchs und einem Anteil für versiegelte Flächen (gesplittete Abwassergebühr)
Bei diesem Maßstab werden die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung nach dem Frischwasserverbrauch berechnet und die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach der versiegelten Fläche, die am Kanalisationsnetz angeschlossen ist.
2. Historie zur gesplitteten Gebühr
Wurde in den vergangenen Jahren der Schwerpunkt bei der Empfehlung der gesplitteten Abwassergebühr mit dem ökologischen Nutzen begründet, ist heute die der Gerechtigkeitsaspekt im Vordergrund.
Eine Reihe von zurückliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, aber auch die erkennbare Tendenz der Rechtssprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer, hat in den letzten Jahren zunehmend Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abwassergebühr auf der Basis des Frischwasserverbrauchs erkennen lassen.
Allerdings sah die bisherige Rechtssprechung den Frischwassermaßstab als zulässig an bei einer:
o Unterschreitung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung von 12 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung und / oder bei
o Unterschreitung der Abweichung von einer homogenen Siedlungsstruktur von
10 %.
Nach dem aktuellen Urteil des VGH Baden-Württemberg wird diese Ansicht nicht mehr gestützt, in der Folge müssen nun die Gemeinden in Baden-Württemberg statt der bisher üblichen einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichem Gebührenmaßstab erheben.
3. Auswirkungen
3.1. Gebührenhöhe
Die Kosten für die Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr (einmalig ca. 35.000 EUR) und die weitere Pflege nach der Umstellung auf die gesplittete Abwassergebühr werden in die Kalkulation für die zukünftige Gebührenerhebung einfließen. Nach überschlägiger Schätzung würde dies auf der Basis des Frischwassermaßstabes zu einer Gebührenerhöhung (für 1 Jahr) von ca. 20 ct/m³ oder 25 EUR bis 30 EUR je Grundstück führen. Insofern führt die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr kurzfristig dem Grunde nach zu einer einmaligen Kostensteigerung in der Abwasserentsorgung. Die Gemeinde Ortenberg erzielt durch die Einführung/Umstellung aber keine Mehreinnahmen. Im Gegenteil: durch den hohen Versiegelungsgrad der gemeindeeigenen Grundstücke, wird die Gemeinde selbst deutlich höher belastet, was – unter ansonst gleichen Umständen – tendenziell zu einer Reduzierung der auf die sonstigen Gebührenzahler entfallenden Kostenlast führt.
3.2. Pauschaliert lassen sich die Auswirkungen auf die Gebührenpflichtigen wie folgt
darstellen:
3.2.1. Entlastungen
Objekte mit einem hohen Wasserverbrauch und geringen befestigten Flächen (z. B. Mehrfamilienhäuser) werden entlastet.
3.2.2. Nur geringe Änderungen
Für die Bereiche normaler Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern werden sich nach durchgeführten Modellrechnungen keine oder nur geringe Änderungen in der Gebührenbelastung ergeben.
3.2.3. Mehrbelastungen
Für Grundstücke mit großen befestigten Flächen und gleichzeitig geringem Wasserverbrauch werden Abwassergebühren steigen (z.B. Kirchengrundstücke, Supermärkte, Rathaus, Schule, Schlossberghalle).
Als ökologischer Nebeneffekt wird durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ein Anreiz zur Entsiegelung von befestigten Flächen geschaffen. Zukünftig führen Gründächer und Zisternen für die Grundstücksbesitzer eine Gebührenentlastung.
4. Umsetzung
4.1. Überörtlicher Vergleich
Eine Erhebung zeigte, dass bis 2010 nur rd. 30 Gemeinden in Baden-Württemberg die gesplittete Abwassergebühr eingeführt haben. Die übrigen rd. 1000 Gemeinden müssen in Folge des VGH-Urteils nachziehen. Soweit bekannt, hatte im Ortenaukreis noch keine Gemeinde die gesplittete Abwassergebühr eingeführt.
4.2. Mögliche Berechnungsmodelle
Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erfordert umfangreiche administrative Umstellungsleistungen:
4.2.1. Kostenseite:
Getrennte Ermittlung der gebührenfähigen Kosten in Kosten der Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers
4.2.2. Kostenumlegung
Entwicklung eines den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Maßstabes zur Kostenverteilung (Berechnungsmodelle) mit flächenabhängiger Erhebung, Vermessung und Aufbau einer Eigentümer- und Flächendatenbank. Hierfür gibt es verschiedene Modelle:
ALK (Automatische Liegenschaftskarte) Modell mit Selbstauskunft
Ermittlung der bebauten Flächen durch Übernahme aus dem – bereits vorliegenden –
Allgemeinen Liegenschaftskataster (ALK), restliche Angaben durch Selbstveranlagung des Grundstückseigentümers.
ALK Modell mit Befliegungsdaten und Selbstauskunft
Ermittlung der überbauten und befestigten Flächen durch Befliegung und der daraus
anschließenden Bldauswertung; restliche Angaben durch Selbstveranlagung des
Grundstückseigentümers.
Die Befliegung kann nur bei unbelaubter Vegetation stattfinden.
Sonstige Modelle:
Modifizierte Flächenmaßstäbe mit Einordnung in typisierte Grundstücksklassen:
Bayerisches Modell
Freiburger Modell
Gebietsabflussmodell
4.3. Bewertung der Modelle
Vom Städte- oder Gemeindetag wird keine Empfehlung zu einem bestimmten Modell erfolgen.
Wie alle Umlandgemeidnen hat sich auch die Gemeinde Ortenberg für das ALK Modell mit Befliegungsdaten und Selbstauskunft der Grundstückseigentümer entschieden. Durch konzertiertes Vorgehen vieler Gemeinden des Ortenaukreises konnen die Kosten der Befliegung verhältnismäßig gering gehalten werden, Hinzu kommt ein geringerer Aufwand der Bürger und die hohe Transparenz. Des Weiteren stellt dieses Verfahren das genaueste und damit gerechteste und rechtssicherste Verfahren dar.
4.4. ALK- Modell mit Befliegungsdaten
Im Befliegungsverfahren werden vom gesamten bebauten Gemeindegebiet digitale Luftbilder mit einer hohen Auflösung erstellt. Anhand dieser Bilder werden dann je Grundstück die versiegelten Flächen ermittelt. Die Bürger werden hier aktiv mit einbezogen, da sie die ermittelten Flächen zur Prüfung übermittelt bekommen. Hier müssen die Bürger mitteilen, um welchen Flächenumfang es sich handelt, welche Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, den Grad der Versiegelung sowie das Vorhandensein von Zisternen oder vorhandene Abflussmöglichkeiten in Gewässer.
Hierzu ist es notwendig, entsprechende Informationsveranstaltungen für die Bürger zu organisieren sowie Bürgersprechstunden abzuhalten, umfassende Informationen auf der Homepage und im Amtsblatt.
Die Befliegung fand im März 2011 statt.
5. Zeitliche Aspekte
Mit einer Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wird realistisch nicht vor 2012 zu rechnen sein.
Bis dahin muss die Gebührenerhebung auf der Grundlage der bisher gültigen Satzung erfolgen. Werden Bescheide in Einzelfällen angefochten, kann den Widersprüchen stattgegeben werden und nach Erlass der neuen Satzung, die dann rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft treten wird, auf Basis der neuen Satzung neu erlassen werden
Gemeinde Ortenberg
Dorfplatz 1
77799 Ortenberg
Tel.: 0781 - 93 35 0
Fax: 0781 - 93 35 40
E-Mail: gemeindeverwaltung@ortenberg.de
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00
Mittwoch: 14:00 - 19:00