Ab dem 8. März 2021 ist die neue Corona-Verordnung in Kraft. Sie beinhaltet das in der Ministerpräsidentenkonferenz abgestimmte Öffnungskonzept.
Das Öffnungskonzept umfasst mehrere Stufen, die an die Inzidenzen gebunden sind. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, die Inzidenzen in den Landkreisen zum Maßstab zu nehmen.
Folgende
Regelungen gelten landesweit:
- Geltungsdauer
befristete Maßnahmen (§ 1a): Bis einschließlich 28. März
2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit
Ausnahme von § 20, vor.
- Einschränkung
von Veranstaltungen (§ 1b):
- An
Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
- Veranstaltungen
der beruflichen Ausbildung ist wieder möglich (Nr. 4).
- Ab 15. März
sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
- Praktische
und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr.
9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
- Durchführung
von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen
COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
- Betriebe und
Einrichtungen (§ 1c):
- Archive und
Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1
Nr. 7).
- Museen,
Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können
nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
- Der Betrieb
von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und
Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten
zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis
einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf
weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander
Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
- Einzelhandel,
Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von
Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr
als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
- Der
Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
- Baumärkte
können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
- Schulbetrieb
ab 15. März 2021 (§ 1f)
- Tätigkeit
außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetrieb ist
gestattet (Abs. 1 Satz 2).
- Präsenzunterricht
an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
- Grundschulförderklassen
und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
- Sportunterricht
ist untersagt (Abs. 2).
- Betrieb von
Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen
Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb
sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung
sind zulässig (Abs. 4).
- Mund-Nasen-Bedeckung
(§ 1i)
Zusätzlich
gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder
FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder
für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
- Zutritts-
und Teilnahmeverbot (§ 7)
- Frist von
10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1), analog zur
CoronaVO-Absonderung.
- Fehlender
Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest
bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine
Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt
ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
- Ansammlungen
(§ 9 Abs. 1)
- Ansammlungen
mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet; Kinder der
Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht
zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Infektionsschutzvorgaben
(§ 14)
- Für
Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die
Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder
Selbsttest der Kundin/des Kunden und Testkonzept für das Personal
erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft
getragen werden kann (Nr. 6).
- Die
allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien,
zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
- Körpernahe
Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs.
3).
- Besondere
Infektionsschutzvorgabe für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14a)
Die
CoronaVO Saisonarbeit und Schlachtbetriebe wurde in die CoronaVO überführt.
Folgende
Regelungen gelten inzidenzabhängig in den Landkreisen:
- Zusätzliche
Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden
7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3)
- Die
Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt
ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der
ortsüblichen Bekanntmachung.
- Einzelhandel,
Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett
öffnen (Nr. 1).
- Museen,
Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne
vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
- Kontaktarmer
Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
- Betrieb von
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und
für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
- Überschreitet
die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die
Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen
Bekanntmachung wieder zurückgenommen
- Zusätzliche
Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz
unter 35 (§ 20 Abs. 4)
- Die
Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt
ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der
ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
- Ansammlungen/Zusammenkünfte
mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten sind zulässig.
- Überschreitet
die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die
Lockerungen am zweiten Werktag nach der
entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
- Verschärfung
der Maßnahmen bei einer seit drei Tagen
in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5)
- Die
Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt
ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten
darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Abs. 7).
- Ansammlungen/Zusammenkünfte
mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1)
- Schließung von
Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten
für den Publikumsverkehr (Nr. 2)
- Schließung
von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3)
- Einzelhandel
darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4)
- Schließung
von Betrieben für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5)
- Unterschreitet
die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die
Lockerungen wieder zurückgenommen
- Ausgangsbeschränkung
bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6)
Bei
Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht
eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.