Beerdigungen nur noch im engen Teilnehmerkreis

25. März 2020

Trauerfeiern und Totengebete sind nur noch unter freiem Himmel zulässig. Es gilt eine Obergrenze von 10 Personen. Dabei sind alle anwesenden Personen zu berücksichtigen.

Es wird Bezug genommen auf die Maßgaben zur Anwendung von § 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) – Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen vom 19. März 2020 und die Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften vom 21.März 2020. 

 Danach sind folgende Regelungen zu beachten: 

-       Trauerfeiern und Totengebete sind nur unter freiem Himmel zulässig.

 -       Voraussetzung ist die Einhaltung erforderlicher Maßnahmen zum Infektionsschutz, z.B: 

 -              Keine Besichtigung des Leichnams 

 -              Keine Körperkontakte

 -              Mind. 1,5 m Sicherheitsabstand zu anderen Personen

-              Kein Weihwasserkessel, Erdschale nur ohne Schaufel 

 -              Kein Kondolenzbuch  

 -       Es gilt eine Obergrenze von 10 Personen. Dabei sind alle anwesenden Personen zu berücksichtigen (auch Geistliche, Bestattungspersonal, Friedhofspersonal).   

 -       Die Bestatter bringen den Sarg bzw. die Urne vor Erscheinen der Trauergemeinde an das Grab und ziehen sich dann zurück. Sie treten dann erst wieder ans Grab, wenn die Trauergemeinde gegangen ist. Sollte so verfahren werden, muss die Zahl der Bestatter und Friedhofsmitarbeiter nicht auf die Höchstzahl 10 (inkl. Geistlichem) angerechnet werden.