Freie Sicht im Straßenraum

01. Juni 2017

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. ...

... Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen die am Verkehrsteilnehmer die öffentlichen Straßenflächen ungehindert benutzen können. Öffentliche Straßenfläche in diesem Sinne ist nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern sind auch die Geh- und Radwege. Durch in den Straßenraum hereinragende Anpflanzungen kann eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer eintreten, z. B. dann, wenn ein Fußgänger aus diesem Grund auf die Fahrbahn ausweicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind die Bepflanzungen auf das notwendige Maß zurückzuschneiden.

Ganzjährig müssen folgende lichte Räume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
2,50 m über Rad- oder Gehwegen

Auch Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern stets rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Grundstückseigentümer sind daher verpflichtet, evtl. störende Anpflanzungen zurückzuschneiden.

Das Lichtraumprofil an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist im nachfolgenden Schaubild dargestellt.