Mundraub

08. August 2012

... ist kein Kavaliersdelikt. Doch manchmal ist er auch erlaubt:

Das Wegnehmen von Früchten auf fremden Grundstücken  unter den Straftatbestand des Diebstahls und der Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 StGB) fällt. Es ist vergleichbar mit dem Diebstahl von Lebensmitteln im Supermarkt und kann dementsprechend bestraft werden.

Auch auf dem Boden liegende Früchte werden häufig noch vom Eigentümer – beispielsweise zu Destillaten - weiter verwertet.

Werden Sträucher und Bäume beschädigt, kommt u. U. der Tatbestand der Sachbeschädigung hinzu .  Gleiches gilt auch beispielsweise beim unberechtigten Ernten von Kartoffeln. Spätestens dann werden evtl. vorhandene Toleranzgrenzen überschritten.

Wirksame Gegen- oder auch Präventivmaßnahmen um dem Obst- und Früchtediebstahl zu begegnen ist die nachbarliche Kontrolle oder die direkte Ansprache verdächtiger Personen.

Gilt das Verbot auch, wenn die Früchte eindeutig verderben?

Grundsätzlich ja, aber es gibt Bäume, die von den Eigentümern zur Nutzung frei gegeben werden.  Im Internet unter www.Mundraub.org kann man Standorte von frei nutzbaren Obstbäumen in ganz Deutschland finden.