Spielplatz bei der Schule

27. März 2020

Gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 13 der Corona-Verordnung sind öffentliche Spiel- und Bolzplätze geschlossen. Die Benutzung des Spielplatzes beim oberen Schulgebäude und auch die Spielfläche am unteren Schulhof sind von diesem Verbot ausgenomme, soweit diese im Rahmen der Grundschul-Notbetreuung genutzt werrden.

Grundsätzlich ist auch der Spielplatz beim oberen Schulhof als öffentlicher Spielplatz von der Sperrung betroffen. Dies gilt allerdings ausweislich der dort angebrachten Hinweise ausdrücklich nicht für die Nutzung durch die in der von-Berckholtz-Schule zur Verfügung gestellten Notbetreuung (§ 1 Abs. 4 Corona VO BW). Insoweit gilt der Spielplatz als Teil des Schul-Pausenhofes und nicht als öffentlicher Spielplatz im Sinne der Verordnung.Gleiches gilt für die Spielfläche beim unteren Schulhof.