Gemeinderat gibt grünes Licht für Ortskernsanierung

15. April 2015

In seiner Sitzung am 11. Mai 2015 hat der Gemeinderat die am 13. April vorberatenen Sachverhalte (siehe unten) beschlossen. Hier finden Sie die wichtigsten Grundlagen zur Sanierungsmaßnahme.

In seiner Sitzung am 13. April 2015 gab der Gemeidnerat den Stratschuss für die "Umsetzungsphase" der Ortskernsanierung. Zunächst war diese Sitzung aufgrund der Vielschichtigkeit des Themenkomplexes im Wesentlichen der Information vorbehalten. Die weiteren erforderlichen Beschlüsse sollen in der Gemeinderatssitzung am 11. Mai gefasst werden. 



3.1.        Ortskernsanierung

Zusammenfassung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen

 

Der Bürgermeister teilte mit, dass mit Bescheid des Wirtschaftsministeriums vom 17. März 2015 dem Aufstockungsantrag der Gemeinde für das Landessanierungsprogramm stattgegeben wurde und nun zunächst insgesamt 700.000 EUR staatliche Fördermittel bewilligt wurden. Nach der aktuellen Finanzierungsübersicht beträgt der geschätzte Kostenrahmen für die Sanierung privater und öffentlicher Gebäude sowie die Straßenumgestaltung 3,2 Mill EUR. Das Programm ist zunächst bis 2022 angelegt. Weitere Aufstockungsanträge werden daher in den nächsten Jahren folgen müssen, um alle Maßnahmen umsetzen zu können. Diese stufenweise Vorgehensweise ist aber üblich.

Die Sanierungsmaßnahme bedeutet auch ein beachtliches Konjunkturprogramm für die heimische Bauwirtschaft: Nach Erfahrungswerten zieht jeder EUR staatlicher Förderung acht EUR Nachfolgeinvestitionen nach sich.

Über die nachfolgend vorberatenden Beratungsgegenstände soll in der Gemeinderatssitzung am 11. Mai 2015 Beschlussgefasst werden. Anschließend sollen die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet gesondert – ggf. auch in einer Infoveranstaltung – informiert werden.

Frau Dr. Meyer und Herr Gross von der beauftragten STEG GmbH als beratendes und begleitendes Fachbüro fassten den aktuellen Sachstand zusammen.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auch unter  

Die Grobanalyse „Ortsmitte“ vom Oktober 2009 und die damit verbundene Antragstellung zur Aufnahme in das Landessanierungsprogramm gaben Anlass für eine intensive Erörterung der weiteren städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Ortenberg. Der Wiederholungsantrag für das Programmjahr 2012 war erfolgreich. Mit dem Erlass des Regierungspräsidiums Freiburg vom 04.04.2013 wurde die Gemeinde Ortenberg mit ihrem Gebiet „Ortsmitte“ in das Förderprogramm aufgenommen. Zunächst wurde allerdings ein Förderrahmen ausschließlich für Vorbereitung der Maßnahme ausgewiesen. Im Jahr 2015 kam es zu einer Aufstockung des Förderrahmens, um die Maßnahmen realisieren zu können.

 

Mit Interesse wurde dieses Thema ebenfalls von der Bevölkerung aufgenommen. So fand am 22.10.2013 eine umfassende Informationsveranstaltung zur bevorstehenden Sanierung „Ortsmitte“ statt. Am 02.10.2014 folgte ein Streifzug durch die Ortsmitte mit anschließender Bürgerwerkstatt. Die Ergebnisse dieser Veranstaltung sind in das Sanierungskonzept eingeflossen.

Die vorbereitenden Untersuchungen brachten folgende Ergebnisse:

Städtebauliche Missstände (§ 136 BauGB)

Die Untersuchungen haben ergeben, dass im Untersuchungsgebiet städtebauliche Miss­stände vorliegen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem beson­deren Städtebaurecht des Baugesetzbuches erforderlich sind. Als wesentliche städte­bauliche Missstände im Untersuchungsgebiet lassen sich feststellen:

Funktionale und strukturelle Mängel

·         Problematische Verkehrsverhältnisse an der Ortsdurchfahrt wobei hohe Verkehrsaufkommen eine konfliktfreie Querung erschweren.

·         Entlang der Hauptstraße findet man noch Einzelhandel- und Gewerbebetriebe, allerdings kann nicht der komplette Bedarf gedeckt werden, weshalb die Einwohner noch notwendige Einkäufe in der Nachbarstadt Offenburg erledigen müssen.

·         Fehlende räumliche und gestalterische Ausarbeitung öffentlicher Freibereiche

 

Bausubstanz

·         Bausubstanzielle Mängel an privaten Gebäuden: nahezu alle Gebäude entlang der Hauptstraße und Offenburger Straße weisen geringe bis erhebliche, vereinzelt sogar substanzielle Mängel in der Bausubstanz auf.

·         Baustruktur des Ortes sehr ortsbildprägend und historisch wertvoll, aber häufig in schlechtem baulichen Zustand; hoher Modernisierungsbedarf und mangelnde Ausstattung der bestehenden Gebäude

 

Ortsbild und Straßenraum

·         Das Straßendorf entwickelte sich aus zwei Ortsteilen und wuchs entlang der Hauptstraße nach und nach zusammen. So finden sich die historischen Gebäude nicht im Zentrum, sondern im südlichen und nördlichen Ortsteil.

·         Von der Hauptstraße gehen einige kleinere Straßen und Verkehrsknoten ab, an welchen sich der Straßenraum erweitert. Neben dem Gehwegbereich der Hauptstraße sind auch hier einige Gestaltungsdefizite sowohl in privaten als auch öffentlichen Grundstücks- und Hofbereichen zu verzeichnen. Zum Teil sind die Flächen unnötig versiegelt.

·         Die komplette Hauptstraße und Offenburger Straße weisen zum einen gestalterische Mängel im Erschließungsbereich (u.a. ungeordnete Parkierung, Mangel an Grünflächen und raumbildenden Straßenbäumen, zu enge Gehwege) sowie Missstände durch Verkehr, Lärm und Abgasen auf.

·         Es fehlt ein durchgängiges ausgewiesenes Fußgänger- und Radwegenetz, das die wichtigsten Bereiche miteinander verbindet, und ein zusammenhängendes öffentliches Grünordnungskonzept.


Sanierungsziele

Das Neuordnungskonzept zeigt Möglichkeiten der Sanierung auf und dient als Grundlage der anschließenden Sanierungsdurchführung. Im Einzelnen werden nachfolgend aufgeführte Neuordnungs- und Sanierungsaufgabenbereiche empfohlen:

 

·         Stärkung als Wohnstandort und Verbesserung der Wohnsituation:

 Stabilisierung und Verbesserung der innerörtlichen Wohnnutzung. Aufwertung des unmittelbaren Wohnumfeldes. Verbesserung der Aufenthaltsqualität der anschließenden öffentlichen Freibereiche. Dies gilt im Besonderen für den Straßenraum der Ortsdurchfahrt, da hier durch Ersatzbauten und Nachverdichtungen in 2. Reihe weiteres Entwicklungspotential erschlossen werden kann. Ausbau der vorhandenen Fußwegeverbindungen. Wege durchgängig gestalten und wenn möglich als „sichere“ Schulwege ausbauen.

 

·         Aufwertung des Ortsbildes:

 Instandsetzung der ortsbildprägenden, historischen und häufig von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Baustruktur. Bewahrung des gewachsenen Ortsbildes. Instandsetzung und Modernisierung erhaltenswerter Bausubstanz.

 ·         Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse:

 Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden mit schlechter Bausubstanz zur Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse und Behebung von Gestaltungsdefiziten an Gebäudefassaden und privaten Freiflächen. Bei einzelnen Bauten eventuell Gebäudeabbrüche bedingt durch die schlechte Bausubstanz.


 ·         Verbesserung der Nutzungsstruktur:

 Gezielte Steuerung der weiteren Einzelhandelsentwicklung - Konzentration auf einen zentralen Versorgungsbereich, Vermeidung eines Trading-Down-Effekts. Gewährleistung über eine Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Umgestaltung der Ortsdurchfahrt zur Ansiedelung von Wohnnutzungen in zentralen Bereichen. Entstehung eines kommunikativen und identitätsstiftenden Ortes.


 ·         Maßvolle Nachverdichtung:

 Konzentration auf die Innenentwicklung, da Baulandreserven im Außenbereich aufgebraucht sind.

 

·         Anpassung vorhandener Strukturen an den demografischen Wandel:

 Die städtebauliche Entwicklung hat für die Gemeinde Ortenberg eine sehr hohe Priorität. Um gewünschte Entwicklungen anzustoßen und städtebauliche Ziele weiterzuverfolgen hat sich die Gemeinde entschlossen, einzelne Grundstücke im zukünftigen Sanierungsgebiet zu erwerben (siehe Maßnahmenplan). Dazu gehören die Flurstücke 1193 und 1195/1 im Bereich der geplanten Altenpflegeeinrichtung, sowie ein kleiner Grundstücksteil von 1159 im Bereich Untere Matt/ Bruchstraße für eine neue Erschließung des Pflegeheims, und zum anderen ein Teil von Flurstück 1194/3 in der Hauptstraße für die neue Zufahrt des Rathauses und das Flurstück Nr. 198 (Volksbank).

 

Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB)

Die künftige Sanierung soll möglichst frühzeitig mit den beteiligten Eigentümern, Mietern und Pächtern erörtert werden. Am 22. Oktober 2013 wurden deshalb die betroffenen Personen auf einer Informationsveranstaltung über die vorbereitenden Untersuchungen informiert. Die Betroffen wurden darüber hinaus über Fragebögen zu den Gebäuden, Wohnungen und Bewohnern befragt. Die Befragten äußerten sich grundsätzlich positiv zur bevorstehenden Sanierung. Dies zeigt sich auch im regen Rücklauf der an die Eigentümer versandten Befragungsbögen der bei guten 57 % lag. Somit konnten von 76 Gebäuden 43 erfasst werden.

Das Thema Verkehr und Parken ist für viele Eigentümer und Anwohner ein zentrales Thema. Ein Wunsch hierbei ist unter anderem, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Tpo. 30 eingeführt wird, um die Verkehrsbelästigung zu mindern. Andere Anwohner sehen genau das mögliche Tempolimit 30 als problematisch an, da so der Verkehrsfluss gestört werden könnte. Einig ist man sich wieder bei dem Wunsch nach neuen Parkmöglichkeiten und einer Aufwertung der Ortsdurchfahrt.

Ein weiteres häufig erwähntes Thema ist die Gestaltung des Umfeldes. Für viele ist eine Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum wichtig, z.B. durch attraktivere Einkaufsmöglichkeiten und weitere Grünflächen.

 

Bei dem Streifzug durch die Ortsmitte mit anschließender Bürgerwerkstatt am 02.10.2014 zeigte sich, dass es eine hohe Übereinstimmung mit der bisherigen Planung gibt. Betont wurde in den intensiven Diskussionen, u.a.:

·         Die Ortsmitte soll weiter- bzw. zu Ende gebaut werden.

·         Besonderes Augenmerk soll auf die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Identifikation mit der Ortsmitte gelegt werden. Die grüne Mitte soll als Besonderheit erhalten und weiterentwickelt werden (Orientierung Dorfplatz Richtung Westen, Sport- und Freizeitaktivitäten, Wasser als Gestaltungselement)

·         Durch die Teilumfahrung entstehen Chancen, die es nun zu nutzen gilt. Die Ortsdurchfahrt kann neu gestaltet werden und die Ortsmitte städtebaulich lesbar gemacht werden.

 

Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB)


Nach § 149 BauGB (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger) in Verbindung mit § 4 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig ein.

Mit Schreiben vom 24.05.2012 wurden die öffentlichen Aufgabenträger um ihre Stel­lungnahme gebeten. Die eingegangenen fachspezifischen Anregungen wurden bzw. werden bei der Formulierung der Sanierungsziele – soweit erforderlich – berücksichtigt. Soweit von einzelnen Trägern gewünscht, werden diese am weiteren Verfahren beteiligt.

- RP Freiburg, Straßenwesen und Verkehr: Eine Abstufung der Landesstraße in der Ortsdurchfahrt ist absehbar. Sofern Änderungen an der Ortsdurchfahrt vor der Verkehrsfreigabe der Ortsumfahrung und der Abstufung der Ortsdurchfahrt geplant sind, ist die Abteilung Straßenwesen und Verkehr, Referat 44, rechtzeitig in die konkrete Planung einzubeziehen.

Möglicherweise sind Unterhaltungsmaßnahmen des derzeitigen Baulastträgers erforderlich, um eine ordnungsgemäße Übergabe der Straße durchführen zu können. Sollten sich diese mit den seitens der Gemeinde geplanten Maßnahmen überschneiden, so ist dies spätestens im Rahmen der Abstufungsverhandlung bzw. der Bauschau zu klären.

- Die Handwerkskammer Freiburg bittet um weitere Informationen, sobald die Planung weiter fortgeschritten ist.

- IHK Südlicher Oberrhein: Anregung, ob nicht auch die Gebäude um die Postfiliale in das Sanierungsgebiet einbezogen werden sollen. Des Weiteren wird angeregt, einen  Bereich räumlich festzulegen, in dem besonders nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe und Dienstleister „gewünscht“ und gefördert werden sollen. In die vorgesehene Altenpflegeeinrichtung könnten auch kleine Läden integriert oder ein Geschäftshaus in der Nähe gebaut werden. Angeregt wird ebenso, die Maßnahmen für die Bildung eines zentralen Versorgungsbereiches auf alle relevanten Altersgruppen auszurichten. Es wird gebeten, die im Sanierungsgebiet liegende Betriebe in die Planungen einzubinden.

- Polizeidirektion Offenburg: Es wird auf zwei Stellen im Untersuchungsgebiet verwiesen, die durch Verkehrsunfälle gekennzeichnet sind. Die erste Stelle ist der Kreisverkehr am südlichen Ende des Untersuchungsgebiets. Die zweite Stelle ist die Einmündung Hauptstraße/ Bühlweg. In beiden Bereichen wurde hauptsächlich die Vorfahrt missachtet. Die Stellen wurden in den Maßnahmenplan übernommen.

- Landratsamt Ortenaukreis, Abfallwirtschaft: Es wird darauf hingewiesen, dass die Neugestaltung von Straßen- und Platzraum dazu führen kann, dass Straßen und Straßenteile nicht mehr mit 3-achsigen Müllsammelfahrzeugen befahren werden können und dadurch Einschränkungen im bisher gewohnten Entsorgungsservice entstehen können. Es wird um Berücksichtigung bei der Interessensabwägung eventueller Veränderungen der Erschließungssituation gebeten.

- Badenova: Bitte um Beteiligung am weiteren Verfahren und insbesondere an der Detailplanung

- Landratsamt Ortenaukreis: Bitte um Abstimmung bei eventuellen Umgestaltungen an der Landesstraße (L 99)

- Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen: Zusendung des Verzeichnisses der Bau- und Kunstdenkmäler und der zu prüfenden Objekte im Untersuchungsgebiet und Auszug aus dem Gemarkungsatlas von 1856 mit der Bitte um Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen die aufgezählte Objekte betreffen.

- Landratsamt Ortenaukreis_Grundwasserschutz/Wasserversorgung: Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Untersuchungsgebiet in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes „Kinzigmatt“ der Wassergewinnungsanlage der Stadt Offenburg befindet und die Rechtsverordnung des Wasserschutzgebietes beachtet werden muss.

- Landratsamt Ortenaukreis_Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung: Dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz liegt der Generalentwässerungsplan der Gemeinde Ortenberg vor.  Hier wird darauf hingewiesen, dass die Kanalisation in der Hauptstraße teilweise hydraulisch überlastet ist und ein Austausch der Kanäle in eventuell neuer Trasse vorgeschlagen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Straßenbauarbeiten im Untersuchungsgebiet auch zu prüfen ist, welche Kanalsanierungsmaßnahmen erforderlich sind und im Zuge der Straßenbauarbeiten umgesetzt werden können. Es wird darum gebeten in Bezug auf den Neubau der Altenpflegeeinrichtung zusätzlich prüfen zu lassen, inwieweit hier Einzelkomponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung mit berücksichtigt werden können. Auf die verschiedenen Arbeitshilfen wird im Anschreiben verwiesen.

- Landratsamt Ortenaukreis_Altlasten/ Bodenschutz: Das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz verweist auf Altlasten im Untersuchungsgebiet (markiert im Missständeplan). Es werden Erkundungsmaßnahmen empfohlen, die Aufschlüsse über mögliche Nutzungen/ Nutzungseinschränkungen und ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen geben.  Diese Erkundungsmaßnahmen sind von einem sachkundigen Büro durchzuführen und vorab mit dem Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz abzustimmen.    

Kosten- und Finanzierungsübersicht (§ 149 BauGB)

Die Voraussetzung für die Durchführbarkeit der städtebaulichen Sanierung ist die Finanzierung der „unrentierlichen Kosten“. Der benötigte Finanzbedarf resultiert aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen und der daraus entwickelten Neuordnungs- und Maßnahmekonzeption.

Für die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte“ ist im Rahmen des Landessanierungsprogramm ein Gesamtförderrahmen von € 1.166.667,– bewilligt worden. Davon trägt das Land € 700.000,– sowie die Gemeinde Ortenberg € 466.667,–.

Für das Untersuchungsgebiet wurden sanierungsbedingte Kosten in Höhe von € 3.220.000,– ermittelt. Die Kosten liegen somit über dem bewilligten Förderrahmen, aufgrund dessen müssen für den Beschluss der Sanierungssatzung folgende Alternativen untersucht werden:

Aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung wurde bereits eine Reduzierung der Förderung privater Maßnahmen durch Begrenzung der maximalen Förderhöhe berücksichtigt. Somit kann im Sinne einer Anreizförderung ein wirtschaftlicher Umgang mit den verfügbaren Finanzmitteln erreicht werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss der nicht abgedeckte Finanzierungsbedarf zunächst von der Gemeinde über eine Eigenfinanzierungserklärung ausgeglichen werden. Sollte sich im Verlauf der Sanierungsdurchführung ein tatsächlicher Finanzierungsbedarf in dieser Größenordnung ergeben, so besteht die Möglichkeit eine Aufstockung des Förderrahmens zu beantragen.

Der Gemeinderat nahm den Bericht der STEG über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB zur Kenntnis und stimmte den Sanierungszielen, dem Maßnahmenkonzept, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Eigenfinanzierungserklärung zu.

 

3.2.      Ortskernsanierung

Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) / Abgrenzung des Sanierungsgebietes

– Vorberatung -

 

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss als Sanierungsgebiet festlegen. Sie beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung (§142 Abs. 3 BauGB). Das Sanierungsgebiet ist so abzugrenzen, dass die vorhandenen städtebaulichen Missstände mit dem gegebenen Förderrahmen in einem überschaubaren Zeitraum beseitigt werden können. Der Abgrenzungsvorschlag des Sanierungsgebietes entspricht dem Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen. Mit der Veröffentlichung der Sanierungssatzung im Mitteilungsblatt gelten für das Sanierungsgebiet die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff BauGB):

Genehmigungspflichtige Vorhaben (§§ 144 / 145 BauGB)

Im Sanierungsgebiet besteht für Bau- und Abbruchvorhaben, für den privaten und öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden. Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung.

Wahl des Verfahrens (§ 142 Abs. 4 BauGB)

Bei der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung hat die Gemeinde zu entscheiden, welches Verfahrensrecht bei der Sanierung anzuwenden ist. Das Baugesetzbuch stellt dabei zwei Verfahrensarten für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung:

- das umfassende Verfahren unter Einbeziehung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§152-156a BauGB) und

- das vereinfachte Verfahren unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§152-156a BauGB).

 

In den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§152-156a BauGB) sind die Kaufpreiskontrolle und die Entrichtung des Ausgleichsbetrages geregelt. Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, bei dem eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung gutachterlich ermittelt wurde, hat nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag ist die durch die Sanierung bewirkte Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks. Genehmigungspflichtig ist nach § 153 BauGB in Verbindung mit § 145 BauGB die Höhe der Kaufpreise bei dem zu prüfenden Grundstücksgeschäft. Der Kaufpreis darf dabei den Verkehrswert nicht übersteigen, der ohne die Aussicht auf die Durchführung einer Sanierung erzielt werden könnte (Anfangswert).

Die Gemeinde hat aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen zu ent­scheiden, ob die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB für die Durchführung der Sanierung erforderlich sind. Die Verfahrenswahl ist dabei keine Ermessensentscheidung der Gemeinde, sondern erfolgt über eine Erforderlichkeitsprüfung aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen.

 

Grundstücksneuordnungen nach dem Maßnahmekonzept sollen vorwiegend auf freiwilliger Basis erfolgen, der Einsatz von Sanierungsmittel hierfür ist nicht vorgesehen. Die vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen im Erschließungsbereich werden keine Werterhöhung der Grundstücke bewirken. Durch die vorwiegend bestandserhaltende Sanierung sind nennenswerte sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten.

Allerdings zeichnet sich ab, dass bei Abbrüchen und anschließender Neubebauung eine intensivere Ausnutzung der Grundstücke angestrebt wird. Des Weiteren kann aufgrund der Lage auf dem Grundstücksmarkt nicht ausgeschlossen werden, dass Grundstücksspekulationen entstehen, die sich in der Aussicht auf Sanierungsvorteile begründen. Eine Kontrolle der Kaufpreise §§ mittels 152 bis 156a BauGB zur Dämpfung der Grundstückspreisentwicklung sollte also ermöglicht werden.

In Abwägung der vorstehenden Rechtsinstrumentarien, deren Erfordernis auch im Hinblick auf eine mögliche Erschwernis der Sanierungsdurchführung bzw. auf eine zu erwartende Bodenwerterhöhung, wurde dem Gemeinderat die Anwendung des umfassenden Sanierungsverfahrens unter Berücksichtigung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften § 152 bis 156a BauGB empfohlen. Das Sanierungsgebiet ist nach § 142 Abs. 3 BauGB als Satzung (Sanierungssatzung) förmlich festzulegen.

Die Vorschrift über die genehmigungspflichtigen Vorhaben gem. § 144 BauGB ist für die Gemeinde ein wichtiges Kontrollinstrument für die Umsetzung der Sanierungsziele. Vorhaben, die das Erreichen von Sanierungszielen erschweren oder behindern, können somit verhindert werden.

Sanierungsbedingte Maßnahmen (§§ 146 ff BauGB)

Zu den Ordnungsmaßnahmen (§147 BauGB)gehören:

- die Bodenordnung, einschließlich des Erwerbs von Grundstücken durch die Gemeinde ,

- der Umzug von Bewohnern und Betrieben,

- die Freilegung von Grundstücken,

- die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.

 

Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Sie kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Hingegen bleibt der Erwerb von Grundstücken für die Sanierung und die Herstellung von Erschließungsanlagen hoheitliche Aufgabe der Gemeinde.

Zu den Baumaßnahmen (§148 BauGB) gehören:

- Die Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung von Gebäuden,

- die Errichtung, die Erneuerung und der Umbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

 

Gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) können private Erneuerungsmaßnahmen gefördert werden. Dabei wird in Bezug auf den Fördersatz nicht nach der Nutzung des Gebäudes (Wohnnutzung oder übrige Nutzung) unterschieden. Der zuwendungsfähige Gesamtaufwand ergibt sich aus der Summe der förderfähigen Baukosten.

Der Bau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Diese Einrichtungen dienen verwaltungsmäßigen, kulturellen und sozialen Zwecken und müssen öffentlich zugänglich sein.

 

Befristung der Sanierungsdurchführung (§142 Abs. 3 BauGB)

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden. Es wird empfohlen, die Frist entsprechend dem Bewilligungszeitraum bis zum 30.04.2022 anzusetzen.

Der Gemeinderat hat den Sachverhalt beraten. Eine Beschlussfassung ist für eine der nächsten Sitzungen vorbehalten.

 

3.3.      Ortskernsanierung

Förderung Privater Erneuerungsmaßnahmen – Vorberatung

 

 

Es wird empfohlen, einheitliche Sätze für die Bezuschussung privater Erneuerungsmaßnahmen festzulegen. Dies dient der Transparenz der Entscheidungen und sorgt für die Gleichbehandlung der Eigentümer im Sanierungsgebiet. Selbstverständlich steht es der Gemeinde frei, die Fördersätze im Laufe des Verfahrens an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen.

Die Bezuschussung von Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen Anreiz bilden, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchführt, soll deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln erhalten.

Der Eigentümer hat auf die Bezuschussung einer Erneuerungsmaßnahme keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet nach der städtebaulichen Bedeutung, der

Wirtschaftlichkeit

Die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswerts und die Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar sein. Ausnahmen hiervon bilden Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Die Belange des Denkmalschutzes sowie des Ortsbildes sind zu beachten.

Förderung

In erster Linie soll die Förderung einen attraktiven Anreiz setzen eine umfassende Erneuerung eines Gebäudes anzugehen, aber es ist auch ein wirtschaftlicher Umgang mit den Fördermitteln anzustreben. Die Städtebauförderungsrichtlinie erlaubt eine Förderung von privaten Erneuerungsmaßnahmen bis zu 35 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende Gebäude insbesondere Kulturdenkmale kann der Kostenerstattungsbetrag um bis zu 15% zusätzlich erhöht werden.

Die Beschlussfassung ist für eine spätere Gemeinderatssitzung vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, private Erneuerungsmaßnahmen mit einer Förderquote von 25 % zu bezuschussen, Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gem. Städtebauförderungsrichtlinie. Der Zuschuss wird in der Regel auf max. 25.000 € je Maßnahme begrenzt. Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende Gebäude insbesondere Kulturdenkmale ist eine Erhöhung der Förderquote auf 35 % möglich. Die Maximalförderung wird entsprechend auf 35.000 € je Maßnahme angepasst.

Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.

Abweichungen bei der Förderquote oder der Maximalförderung sind im begründeten Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.

Die Verwaltung soll ermächtig werden, private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen.

 

 

3.3.      Ortskernsanierung

Förderung Privater Ordungsmaßnahmen – Vorberatung

 

Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung aufgrund eines Vertrages jedoch ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch- bzw. Abbruchfolgekosten) sowie die Gebäuderestwertentschädigung ( = Substanzverlust beim sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils). Der Substanzverlust ist dabei im Vorfeld der Maßnahme gutachterlich zu ermitteln.

Vor dem Hintergrund eines wirtschaftlichen Umgangs mit den bereit gestellten Finanzhilfen wird empfohlen Abbruchmaßnahmen in voller Höhe, den Substanzverlust jedoch nicht zu erstatten.

Die Beschlussfassung ist für eine spätere Gemeinderatssitzung vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, Abbruch- und Abbruchfolgekosten mit einer Förderquote von 100 % zu erstatten. Angeregt wurde aber, auch hier eine Deckelung vorzunehmen.  Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.

 

 

 

3.5.      Ortskernsanierung

Gestaltungsrichtlinien/Gestaltungssatzung – Vorberatung –

 

Für die Sicherung und Erhaltung eines einheitlichen, in der Regel historisch gewachsenen Ortsbildes können allgemein gültige Gestaltungsrichtlinien oder eine Ortsbildsatzung erlassen werden. Grundsätzlich sollte die individuelle Abstimmung ortsbildprägender Elemente (Außengestaltung, Materialwahl und Farbgebung) auf dieser Grundlage mit dem jeweiligen Eigentümer erfolgen.

 

In jedem Fall haben privater Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen über den individuellen privaten Vorteil hinaus auch der Ortsbildpflege und der allgemeinen Verbesserung der städtebaulichen Situation zu dienen.

 

Die Beschlussfassung ist einer späteren Sitzung vorbehalten. Empfohlen wird folgende Formulierung: Die Gemeindeverwaltung wird die Erarbeitung von Gestaltungsgrundsätzen veranlassen und beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen zu Grunde legen. Die Außengestaltung von Baumaßnahmen ist regelmäßig vor Baubeginn von den Eigentümern mit der Gemeindeverwaltung abzustimmen.

 

3.6.      Ortskernsanierung

Beauftragung eines Sanierungsträgers

 

Die STEG GmbH aus Stuttgart hat der Gemeindeverwaltung ein Honorarangebot für die weitere Bereuung im Rahmen des Sanierungsverfahrens vorgelegt.

Nach dem vorliegenden Vertragsangebot erhält die STEG eine jährliche Grundvergütung für die allgemeine Betreuung des Sanierungsverfahrens (inklusive städtebaulicher und planerischer Beratung) sowie die finanzielle Abwicklung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme.

Alle weiteren Vergütungen sind erfolgsbasiert. Der Gemeinde steht ein jährliches Kündigungsrecht zu.

Die Gemeindeverwaltung hat das Honorarangebot geprüft und hält die Honorare für angemessen.

Der Gemeinderat beschloss, mit der Sanierungsdurchführung die STEG Stadtentwicklung GmbH zu beauftragen.