- aus Verbundenheit mit der Heimat und den Menschen in Ortenberg,
- aus der inneren Überzeugung, etwas Nützliches, Sinnvolles, Nachhaltiges und Dauerhaftes zu unterstützen,
- mit dem guten Gefühl, dabei zu sein, wenn der Grundstein für eine Einrichtung gelegt wird, die für viele Generationen Nutzen abwerfen wird,
- aus dem Bedürfnis, etwas weiterzugeben und zurückzugeben, von dem Guten, was man selbst in Ortenberg erlebt hat,
- aus der Gewissheit, hierfür vom Staat belohnt zu werden (Angaben ohne Gewähr):
- Die Erstausstattung und nachfolgende Aufstockungen des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen sowie Spenden können von den Stiftern und Spendern bei der Einkommen-, Körperschaft-, und der Gewerbesteuer in weitem Umfang steuermindernd abgesetzt werden.
- Bei Überführungen aus Betriebsvermögen unterbleibt die Aufdeckung der stillen Reserven.
- Zuwendungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung können darüber hinaus bis zu einem bestimmten Höchstbetrag innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Stifter beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden (vgl. § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes).
Sie können Gutes tun und zugleich Steuern sparen!
Zuwendungen an die Stiftung sind für die Stiftung erbschafts- und schenkungssteuerfrei und kommen dem Stiftungszweck ungeschmälert zugute.